(1) Nicht vollbeschäftigte Bedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezuges. Die Kinderzulage gebührt nicht vollbeschäftigten Bediensteten in ungekürzter Höhe.
(2) Von den Monatsbezügen im Sinne des Abs. 1 ist jener Anteil in Abzug zu bringen, mit denen die zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden.
§ 53 Bgld. LBedG 2020 · Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 53 § 53
…entsprechend zu kürzen. (7) Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereinsetzungsgeldes folgenden Tag. (8) § 84 Abs. 1 ist anzuwenden. Wird eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 5 zweiter Satz getroffen, so ist der Monatsbezug entsprechend dem, bezogen auf…
Rückverweise