Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist der oder dem Bediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
§ 134 Bgld. LBedG 2020 · Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 134 § 134
… 132 sind anstelle von § 37 (Begriffsbestimmungen), § 38 (Dienstplan), § 39 (Höchstgrenze der Arbeitszeit), § 40 (Ruhepausen), § 41 (Tägliche Ruhezeiten), § 42 (Wochenruhezeit), § 43 (Nachtarbeit), § 44 (Ausnahmen von Arbeitszeitbeschränkungen) und § 46 (Zeitliche Mehrdienstleistungen) die Bestimmungen des…
§ 44 § 44
Ausnahmen von Arbeitszeitbeschränkungen (1) Die §§ 39 bis 42 und § 43 Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden: 1. auf Bedienstete mit Vorgesetztenfunktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch den Monatsbezug abgegolten sind, 2. auf Bedienstete mit spezifischen staatl…
§ 121 § 121
Anwendungsbereich (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bediensteten gemäß § 2 Abs. 1 , die als Lehrerinnen oder Lehrer am Joseph Haydn-Konservatorium verwendet werden; im Folgenden werden sie als „Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer“ bezeichnet. (2) Soweit in diesem Abschnitt …
§ 115 § 115
Wesen des Verwaltungspraktikums und Zugangsvoraussetzungen (1) Um Personen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Landesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Landesdienst ken…
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