(1) Eine Versetzung im Sinne dieses Abschnittes liegt vor, wenn die oder der Bedienstete zur dauernden Dienstleistung einer anderen Dienststelle zugewiesen wird. Eine Versetzung ist aus dienstlichen Interessen zulässig.
(2) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort sind außerdem die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der oder des Bediensteten zu berücksichtigen und es ist eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(3) In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, Bedienstete nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine Versetzung ohne die Einschränkungen des Abs. 1 und 2 zulässig.
§ 120 Bgld. LBedG 2020 · Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 120 § 120
…der 1. bis 11. Abschnitt sowie der 13. und 18. Abschnitt dieses Gesetzes Anwendung, soweit im VIIa. Hauptstück des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014 - Bgld. GemBG 2014 , LGBl. Nr. 42/2014, mit Ausnahme von § 151e Abs. 3 bis 5, §§ 151f und 151g…
§ 43 § 43
…Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. §§ 32, 34 bis 36 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.…
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