§ 138a 17a. Abschnitt
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
Bgld. LBedG 2020
Gliederung
17. Abschnitt Sonderbestimmungen für sonstige Organe
§ 138a 17a. Abschnitt
Abweichend von § 64 tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 61 bis 31. Dezember 2021 zulässig war, und der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2022 ein.
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