LandesrechtBurgenlandLandesesetzeBurgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020§ 62

§ 62Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date

Der oder dem Bediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teils des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt werden.

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