§ 62 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
§ 62 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche — Bgld. LBedG 2020
Der oder dem Bediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teils des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt werden.
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