§ 113 § 113
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
Bgld. LBedG 2020
Gliederung
11. Abschnitt Ende des Dienstverhältnisses
§ 113 § 113
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der oder dem Bediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer oder seiner Dienstleistung auszustellen.
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