§ 113 Zeugnis
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
§ 113 Zeugnis — Bgld. LBedG 2020
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der oder dem Bediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer oder seiner Dienstleistung auszustellen.
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