(1) Dieses Gesetz ist, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt, auf Personen anzuwenden,
1. deren vertragliches Dienstverhältnis zum Land Burgenland nach dem 31. Dezember 2019 begründet worden ist;
2. deren vertragliches Dienstverhältnis zum Land Burgenland vor dem 1. Jänner 2020 begründet worden ist und die eine Erklärung gemäß § 137 (Option durch Erklärung) abgeben;
3. denen unmittelbar nach Absolvierung eines Verwaltungspraktikums gemäß § 83a des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, nach dem 31. Dezember 2019 eine Modellstelle zugewiesen worden ist.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden
1. auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 - LVG, BGBl. Nr. 172/1966, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz - LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, geregelt wird;
2. auf Lehrlinge;
3. auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben. Mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen.
(3) Auf Personen, die am 1. Jänner 2020 in einem befristeten Dienstverhältnis zum Land gemäß Bgld. LVBG 2013 stehen, ist bei Verlängerung des Dienstverhältnisses (auf bestimmte oder unbestimmte Zeit) das Bgld. LVBG 2013 weiterhin anzuwenden, es sei denn, die oder der Bedienstete erklärt bei Verlängerung des Dienstverhältnisses schriftlich und unwiderruflich, dass das Bgld. LBedG 2020 in Hinkunft Anwendung finden soll. Das Recht zur Option gemäß § 137 bleibt bei den Bediensteten, auf die das Bgld. LVBG 2013 weiterhin anzuwenden ist, unberührt. Als Verlängerung des befristeten Dienstverhältnisses ist im Sinne dieses Absatzes auch eine Neubegründung des Dienstverhältnisses innerhalb von einer Woche nach Ablauf des befristeten Dienstverhältnisses zu verstehen.
Rückverweise
Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 2 Anwendungsbereich
…unbestimmte Zeit) das Bgld. LVBG 2013 weiterhin anzuwenden, es sei denn, die oder der Bedienstete erklärt bei Verlängerung des Dienstverhältnisses schriftlich und unwiderruflich, dass das Bgld. LBedG 2020 in Hinkunft Anwendung finden soll. Das Recht zur Option gemäß § 137 bleibt bei den Bediensteten, auf die das Bgld. LVBG 2013 weiterhin anzuwenden…
§ 119 Anwendungsbereich
…Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Bedienstete gemäß § 2 Abs. 1, die in einer Kinderbetreuungseinrichtung als pädagogische Fachkräfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 12 des Burgenländischen Kinderbildungs…
§ 4 Aufnahme
…Dienstverhältnis zum Land dürfen nur Personen aufgenommen werden, die nachstehende Voraussetzungen erfüllen: 1. bei Verwendungen gemäß § 29 Abs. 1 die österreichische Staatsbürgerschaft, 2. bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder ein unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, 3. die volle Handlungsfähigkeit, 4. die persönliche und fachliche Eignung für die…
§ 142 Anwendung von Bundesvorschriften
…Auf Bedienstete gemäß § 2 Abs. 1, die zum Ausbildungs- oder Präsenzdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, ist das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 sinngemäß anzuwenden.…