(1) Soll die oder der Bedienstete dauerhaft auf einem Arbeitsplatz einer höher- oder gleichwertigen Modellstelle verwendet werden, kann der Höherreihung bzw. der Umreihung eine bis zu sechs Monate dauernde probeweise Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz vorangehen.
(2) Erweist sich die oder der Bedienstete während der probeweisen Verwendung als nicht geeignet, ist diese unverzüglich zu beenden und ein Arbeitsplatz jener Modellstelle zuzuweisen, die wertmäßig jener vor der probeweisen Verwendung entspricht. Im Falle der Eignung auf dem Arbeitsplatz der höher oder gleich bewerteten Modellstelle ist diese der oder dem Bediensteten auf Dauer zuzuweisen.
(3) Abs. 1 und 2 sind auf befristete Betrauungen mit einem Arbeitsplatz gemäß § 28 Abs. 4 und auf Verwendungen gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 4 nicht anzuwenden.
Rückverweise
Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 82 Bezug bei vorübergehender höherwertiger oder probeweiser Verwendung
…nicht anzuwenden, die einer Modellstelle zugewiesen sind, in der die Wahrnehmung der höherwertigen Stellvertretungsfunktion enthalten ist. (2) Wird die oder der Bedienstete gemäß § 32 probeweise auf einem Arbeitsplatz verwendet, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung das Monatsgehalt, das gebühren würde, wenn die Verwendung auf dem höher- oder gleichwertigen Arbeitsplatz…
§ 43 Nachtarbeit
…der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. §§ 32, 34 bis 36 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.…
§ 66 Dienstfreistellung und Außerdienststellungwegen Ausübung des Mandates im Nationalrat, Bundesrat oder Landtag
…Umfang anzubieten. § 22 Abs. 1, § 28 Abs. 5, § 31 Abs. 2 bis 4 und § 32 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert die oder der Bedienstete nach Z 1 die Zustimmung für die Zuweisung eines ihrer oder seiner bisherigen…