Den Bediensteten, die in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr Dienst versehen, gebührt für die mit der dienstlichen Tätigkeit im Nachtdienst verbundene außerordentliche Erschwernis für jede angefangene Stunde tatsächlich geleisteter dienstlicher Tätigkeit eine Vergütung von 1,025 Promille des Referenzbetrages gemäß § 4 Abs. 4 des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001.
Rückverweise
Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 91 Arten von Vergütungen, Pauschalierung von Vergütungen
…bei Unterbrechung eines Urlaubes aus dienstlichen Gründen (§ 98), 8. Fahrtkostenzuschuss (§ 99), 9. Vergütungen für Nebentätigkeiten (§ 100), 10. Nachtdienstvergütung (§ 100a). (2) Anspruch auf eine Vergütung kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsbezug besteht. Vergütungen sind im Nachhinein fällig. (3…
§ 121 Anwendungsbereich
…bis 11. Abschnitts sowie des 16. bis 18. Abschnitts dieses Gesetzes mit Ausnahme von §§ 38 bis 47 und § 100a. (3) §§ 48 bis 53 gelten mit der Maßgabe, dass 1. das Ausmaß der Herabsetzung der Lehrverpflichtung so zu vereinbaren ist, dass die…
§ 132 Anwendungsbereich
…1) Auf Bedienstete gemäß § 2 Abs. 1, die gemäß § 1 Bgld. PG-K der Burgenländischen Krankenanstalten-Gesellschaft m.b.H. (KRAGES) zur Dienstleistung zugewiesen und bei der KRAGES gemäß § 1 des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes-KA-AZG, BGBl…