(1) Auf Antrag der oder des Bediensteten kann die Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochenarbeitszeit bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes vereinbart werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Bei der Vereinbarung gemäß Abs. 1 hat die verbleibende regelmäßige Wochenarbeitszeit ein ganzzahliges Stundenausmaß zu umfassen. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen. Bei teilbeschäftigten Bediensteten darf dadurch das bestehende oder für die Zukunft vereinbarte Beschäftigungsausmaß nicht überschritten werden.
(3) Die Herabsetzung kann für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres vereinbart werden. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für die Bedienstete oder den Bediensteten insgesamt fünf Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 51 Abs. 1 dauernd wirksam.
(4) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf nicht herabgesetzt werden:
1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Landes,
2. in den übrigen Fällen, wenn die oder der Bedienstete infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres oder seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer oder seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
Rückverweise
Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 48 Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeitaus beliebigem Anlass
(1) Auf Antrag der oder des Bediensteten kann die Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochenarbeitszeit bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes vereinbart werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. …
§ 51 Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzungder regelmäßigen Wochenarbeitszeit
…hat auf Antrag der oder des Bediensteten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach den §§ 48 oder 49 zu vereinbaren, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. (2) Der Dienstgeber hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach den §…
§ 132 Anwendungsbereich
…1) Auf Bedienstete gemäß § 2 Abs. 1, die gemäß § 1 Bgld. PG-K der Burgenländischen Krankenanstalten-Gesellschaft m.b.H. (KRAGES) zur Dienstleistung zugewiesen und bei der KRAGES gemäß § 1 des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes-KA-AZG, BGBl…
§ 50 Dienstleistung während der Herabsetzung derregelmäßigen Wochenarbeitszeit
…zu vermeiden. (3) Abgesehen vom Fall des Abs. 2 kann die oder der Bedienstete, deren oder dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit nach den §§ 48, 49 oder 52 herabgesetzt worden ist, über die für sie oder ihn maßgebende Wochenarbeitszeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung…