(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 76 Abs. 1 Z 2 oder 3 ist mit der oder dem Bediensteten auf ihren oder seinen Antrag die Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu vereinbaren (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Bei teilbeschäftigten Bediensteten darf dadurch das bestehende oder für die Zukunft vereinbarte Beschäftigungsausmaß nicht überschritten werden. Wird Pflegeteilzeit nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen. § 50 ist anzuwenden.
(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993) ist einmalig die Vereinbarung einer neuerlichen Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.
(3) Der Dienstgeber hat auf Antrag der oder des Bediensteten die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit bei
1. Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
2. nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
3. Tod
der oder des nahen Angehörigen zu vereinbaren.
§ 137 Bgld. LBedG 2020 · Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 137 § 137
…Landesgesetzes in einem ungekündigten Dienstverhältnis zum Land stehen, auf das das Bgld. LVBG 2013 anzuwenden ist, können unwiderruflich schriftlich erklären, dass auf ihr Dienstverhältnis das Bgld. LBedG 2020 Anwendung finden soll. (2) Wird die Erklärung im Jahr 2020 abgegeben, wird diese nach entsprechender Entscheidung der Vertragsbediensteten oder des Vertragsbediensteten entweder rückwirkend mit 1…
§ 136d § 136d
…in aliquotem Ausmaß und bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 20 Wochenstunden. Abweichend davon gebührt die Leitungszulage aliquot, wenn ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG , Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zur Betreuung eines Kindes ( § 49 ), Pflegeteilzeit ( § 52 ) oder Wiedereingliederungsteilzeit ( § 53 ) besteht.…
§ 22 § 22
…Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Landes stehen. (1b) Die oder der Bedienstete, deren oder dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit nach §§ 48, 49, 52 oder 53 herabgesetzt worden ist oder die oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt, darf eine…
§ 136c § 136c
…und bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 20 Wochenstunden. Abweichend davon gebührt die Zulage aufgrund des Dienstalters aliquot, wenn ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG , Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zur Betreuung eines Kindes ( § 49 ), Pflegeteilzeit ( § 52 ) oder Wiedereingliederungsteilzeit ( § 53 ) besteht.…
Rückverweise