(1) Der Dienstgeber hat auf Antrag der oder des Bediensteten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach den §§ 48 oder 49 zu vereinbaren, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Der Dienstgeber hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach den §§ 48, 49 oder 52 zu vereinbaren, wenn die oder der Bedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nimmt.
(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach § 48 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach § 48 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
Rückverweise
Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 121 Anwendungsbereich
…zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Lehrverpflichtung hinaus herangezogen werden als Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer mit einem höheren Beschäftigungsausmaß, 8. eine Anwendung des § 51 Abs. 1 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen ist, 9. auf Vertragslehrerinnen oder Vertragslehrer, die die Funktion einer Direktorin oder eines…
§ 48 Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeitaus beliebigem Anlass
…Bedienstete oder den Bediensteten insgesamt fünf Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 51 Abs. 1 dauernd wirksam. (4) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf nicht herabgesetzt werden: 1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen…
§ 132 Anwendungsbereich
…1) Auf Bedienstete gemäß § 2 Abs. 1, die gemäß § 1 Bgld. PG-K der Burgenländischen Krankenanstalten-Gesellschaft m.b.H. (KRAGES) zur Dienstleistung zugewiesen und bei der KRAGES gemäß § 1 des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes-KA-AZG, BGBl…