(1) Die oder der Bedienstete, deren bzw. dessen eigenes Kind, Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder leibliches Kind des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom zuständigen Träger der Sozialversicherung oder vom Land im Rahmen der Behindertenhilfe ein stationärer Aufenthalt im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, hat für die Dauer von höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge.
(2) Bedienstete, die eine Freistellung gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.
(3) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist und vom zuständigen Sozialversicherungsträger oder vom Land bewilligt wurde. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Freistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Freistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat.
(4) Bei einem Nichtantritt der Rehabilitationsmaßnahme durch das Kind ist der Dienstgeber zu verständigen.
(5) Die Inanspruchnahme einer Freistellung nach §§ 69 und 88 Abs. 7 oder anderen Freistellungsmöglichkeiten wegen Dienstverhinderung in Kombination mit einer Freistellung gemäß Abs. 1 ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.
§ 78a Bgld. LBedG 2020 · Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 78a § 78a
…einen Frühkarenzurlaub nach § 75 oder eine Pflegefreistellung nach § 69 oder eine Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß § 69a beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden. (2) Die oder der Bedienstete, die oder…
§ 87 § 87
…die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. (6) Die Bezüge entfallen auf die Dauer 1. eines Karenzurlaubes oder einer Karenz gemäß Bgld. MVKG , 2. der Außerdienststellung zur Gänze gemäß § 66 Abs. 3 oder 4 letzter Satz (wegen Ausübung des Mandates im Nationalrat, Bundesrat oder…
§ 58 § 58
…68 (Übernahme einer bestimmten öffentlichen Funktion) oder der gänzlichen Dienstfreistellung nach § 70 Abs. 1 Z 3 (Familienhospiz) oder nach § 69a (Rehabilitationsfreistellung) oder gemäß § 72 Abs. 1 (Sabbatical), 2. einer Karenz nach dem Bgld. MVKG oder 3. einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so…
§ 10 § 10
…dem Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis zum Land und endet mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis (Dienstzeit). (2) Die Zeit einer Karenz nach dem Bgld. MVKG während des Dienstverhältnisses, einer Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt ( § 69a ) oder einer gänzlichen Familienhospizfreistellung ( § 70 Abs. 1…
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