(1) Die Verwendungen sind gemäß Anlage 1 dem Gehaltsschema B1 „Verwaltung“ oder dem Gehaltsschema B2 „Gesundheit“, innerhalb der Schemata Berufsfamilien und innerhalb dieser Modellfunktionen mit dem dazugehörigen Gehaltsbändern beginnend mit der Ziffer 1 (niederwertigste Modellstelle) bis zur Ziffer 26 (höherwertigste Modellstelle) zugeordnet.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktionen festzulegen und zu einem Gehaltsschema und einem Gehaltsband zuzuordnen (Modellstellen-Verordnung). Für die Zuordnung der Modellstellen sind die Funktionsbeschreibungen der jeweiligen Modellfunktionen gemäß Anlage 1 heranzuziehen.
(3) Die Landesregierung hat für die Modellfunktionen, ausgenommen jener der Berufsfamilie „Führung“ und der Berufsfamilie „Führung-Gesundheit“ im Gehaltsschema B1, durch Verordnung die für die Einreihung erforderliche Ausbildung und die facheinschlägige Erfahrung festzulegen (Zugangsverordnung), soweit die Voraussetzungen nicht durch Berufsgesetze geregelt sind. Die Facheinschlägigkeit ist anhand jener Tätigkeiten zu beurteilen, die mit der jeweiligen Modellfunktion verbunden sind.
(4) Die Betrauung mit Arbeitsplätzen der Modellstellen der Modellfunktionen „Führung I“ und „Führung II“ des Gehaltsschemas B1 hat jeweils unbefristet oder befristet auf fünf Jahre zu erfolgen.
(5) Bedienstete dürfen nur mit Arbeitsplätzen betraut werden, für die die gesetzlichen und die in der Zugangsverordnung gemäß Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen der Modellstelle, der der Arbeitsplatz zugeordnet ist, erfüllt werden.
(6) Sämtliche Dienstposten sind vom Dienstgeber nach Maßgabe der in Anlage 1 zu diesem Gesetz enthaltenen Beschreibungen der Modellfunktionen und der jeweils aktuellen Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofilen und Organigrammen jeweils einer Berufsfamilie ( Anlage 1 ), innerhalb dieser einer Modellfunktion einer konkreten Modellstelle zuzuordnen. Modellstellen sind abstrakte Stellen.
Rückverweise
Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 28 § 28
(1) Die Verwendungen sind gemäß Anlage 1 dem Gehaltsschema B1 „Verwaltung“ oder dem Gehaltsschema B2 „Gesundheit“, innerhalb der Schemata Berufsfamilien und innerhalb dieser Modellfunktionen mit dem dazugehörigen Gehaltsbändern beginnend mit der Ziffer 1 (niederwertigste Modellstelle) bis zur Ziffer…
§ 137 Option durch Erklärung
…Landesgesetzes in einem ungekündigten Dienstverhältnis zum Land stehen, auf das das Bgld. LVBG 2013 anzuwenden ist, können unwiderruflich schriftlich erklären, dass auf ihr Dienstverhältnis das Bgld. LBedG 2020 Anwendung finden soll. (2) Wird die Erklärung im Jahr 2020 abgegeben, wird diese nach entsprechender Entscheidung der Vertragsbediensteten oder des Vertragsbediensteten entweder rückwirkend mit 1…
§ 124 Einreihung in das Gehaltsschema
…Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer sind dem Gehaltsschema B1 zugeordnet. Die Einreihung deren Arbeitsplätze zu den Modellstellen und den dazugehörigen Gehaltsbändern erfolgt unter Anwendung von § 28. (2) Im Dienstvertrag ist die Anzahl der Werteinheiten (Stunden) 1. der gesicherten Verwendung und 2. der nicht gesicherten Verwendung getrennt festzulegen. (3) Bei Vertragslehrerinnen und…
§ 66 Dienstfreistellung und Außerdienststellungwegen Ausübung des Mandates im Nationalrat, Bundesrat oder Landtag
…trachten, der oder dem Bediensteten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihr oder ihm gewählten Umfang anzubieten. § 22 Abs. 1, § 28 Abs. 5, § 31 Abs. 2 bis 4 und § 32 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert die oder der…