(1) Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der oder des Bediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Die oder der Bedienstete hat Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
(2) In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.
Rückverweise
Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 138a Urlaubsverfall
…Abweichend von § 64 tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 61 bis 31. Dezember 2021 zulässig war, und der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit…
§ 137 Option durch Erklärung
…Landesgesetzes in einem ungekündigten Dienstverhältnis zum Land stehen, auf das das Bgld. LVBG 2013 anzuwenden ist, können unwiderruflich schriftlich erklären, dass auf ihr Dienstverhältnis das Bgld. LBedG 2020 Anwendung finden soll. (2) Wird die Erklärung im Jahr 2020 abgegeben, wird diese nach entsprechender Entscheidung der Vertragsbediensteten oder des Vertragsbediensteten entweder rückwirkend mit 1…
§ 115 Wesen des Verwaltungspraktikums und Zugangsvoraussetzungen
…der 5. Abschnitt (Allgemeine Rechte der Bediensteten) mit der Maßgabe, dass die Rechte als jene der Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten gelten; 6. §§ 61, 63 bis 65 mit der Maßgabe, dass anstelle des Erholungsurlaubes der Freistellungsanspruch tritt und für zwölf Monate Verwaltungspraktikum ein Anspruch auf 25 Arbeitstage Freistellung…