(1) Die oder der Bedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2) In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 25 Arbeitstagen (30 Werktagen), dieses erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag liegt, auf 30 Arbeitstage (36 Werktage).
(3) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.
(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten
1. eines Karenzurlaubes, einer gänzlichen Außerdienststellung gemäß § 66 Abs. 3 und 4 (wegen Ausübung des Mandates im Nationalrat, Bundesrat oder Landtag) oder § 68 (Übernahme einer bestimmten öffentlichen Funktion) oder der gänzlichen Dienstfreistellung nach § 70 Abs. 1 Z 3 (Familienhospiz) oder nach § 69a (Rehabilitationsfreistellung) oder gemäß § 72 Abs. 1 (Sabbatical),
2. einer Karenz nach dem Bgld. MVKG oder
3. einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,
so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Z 1 tritt die Aliquotierung bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Z 2 ab Antritt ein.
(5) Ist dem Dienstverhältnis ein Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Land unmittelbar vorangegangen, ist bei der Anwendung des Abs. 3 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des früheren Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses begonnen hätte. Der im vorangegangenen Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Land verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.
Rückverweise
Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 58 Anspruch auf Erholungsurlaub
…1 Z 3 (Familienhospiz) oder nach § 69a (Rehabilitationsfreistellung) oder gemäß § 72 Abs. 1 (Sabbatical), 2. einer Karenz nach dem Bgld. MVKG oder 3. einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um…
§ 59 Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Menschen mit Behinderung
…1) Die oder der Bedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihr oder ihm gemäß § 58 gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Arbeitstage, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist: 1. Bezug einer Rente auf Grund…
§ 60 Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden
…kann der Dienstgeber, wenn dies im Interesse des Dienstes ist und den Interessen der oder des Bediensteten nicht zuwiderläuft, das Urlaubsausmaß gemäß §§ 58 und 59 in Stunden festlegen. (2) Die Stundenzahl nach Abs. 1 erhöht sich entsprechend, wenn die oder der Bedienstete einem verlängerten Dienstplan gemäß des…
§ 129 Ferien, Urlaub und Pflegefreistellung
…zurückberufen werden. In diesem Fall ist ihr oder ihm, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen. (5) Die §§ 58 bis 64, § 65 Abs. 1 und 2 (soweit er die Verhinderung des Urlaubsantritts betrifft) und § 109 sind auf Vertragslehrerinnen und…