§ 25 Pflicht zur Ausbildung und Fortbildung
In Kraft seit 05. Mai 2023
Up-to-date
(1) Die oder der Bedienstete hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden beziehungsweise in denen sie oder er die für ihre oder seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält.
(2) Die verpflichtende Teilnahme im Rahmen der dienstlichen Aus- und Weiterbildung ist Arbeitszeit.
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