(1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen.
(2) Konnte die oder der Bedienstete wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist die oder der Bedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihr oder ihm die hierdurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 98 zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihr oder ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 69 Abs. 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne die Bedienstete oder den Bediensteten nicht zumutbar ist.
§ 115 Bgld. LBedG 2020 · Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 115 § 115
…Abschnitt (Allgemeine Rechte der Bediensteten) mit der Maßgabe, dass die Rechte als jene der Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten gelten; 6. §§ 61, 63 bis 65 mit der Maßgabe, dass anstelle des Erholungsurlaubes der Freistellungsanspruch tritt und für zwölf Monate Verwaltungspraktikum ein Anspruch auf 25 Arbeitstage Freistellung besteht; 7. §…
§ 129 § 129
…ist ihr oder ihm, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen. (5) Die §§ 58 bis 64 , § 65 Abs. 1 und 2 (soweit er die Verhinderung des Urlaubsantritts betrifft) und § 109 sind auf Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer nicht anzuwenden. Soweit §…
Rückverweise