(1) Das Land kann ein befristetes oder unbefristetes Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Hat das Dienstverhältnis noch nicht ununterbrochen ein Jahr gedauert, so kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis auch mündlich und ohne Angabe des Grundes kündigen.
(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die oder der Bedienstete
1. ihre oder seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
2. sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweist,
3. den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz mehrmaliger Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
4. aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat oder die in ihrer oder seiner Person gelegen sind,
a) eine Grundausbildung nach § 12a Abs. 1 nicht innerhalb der in dieser Bestimmung festgelegten Frist erfolgreich absolviert oder
b) eine im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt oder
c) eine sonstige durch Ausbildungsvorschriften vorgesehene dienstliche Ausbildung nicht innerhalb einer gesetzten Frist absolviert,
5. handlungsunfähig wird,
6. ein Verhalten setzt oder gesetzt hat, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben aufrechtzuerhalten, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
7. vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung für männliche Versicherte vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat,
8. das 65. Lebensjahr vollendet hat, und einen Anspruch auf einen Ruhegenuss aus einem öffentlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann.
(3) Der Dienstgeber kann das Dienstverhältnis der oder des Bediensteten auch wegen einer Änderung des Arbeitsumfangs, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen kündigen, wenn eine Weiterbeschäftigung in einer ihrer oder seiner Einstufung entsprechenden Verwendung nicht möglich ist, es sei denn, die Kündigungsfrist würde in einem Zeitpunkt enden, in dem sie oder er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits fünfzehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat.
(4) Die oder der Bedienstete darf nicht wegen Bedarfsmangels (Abs. 3) gekündigt werden, wenn sie oder er im Rahmen des Dienstverhältnisses mit einem befristeten Arbeitsplatz einer Modellstelle der Berufsfamilie „Führung“ oder der Berufsfamilie „Führung-Gesundheit“ des Gehaltsschemas B1 betraut ist oder betraut war.
(5) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Bediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
(6) Eine entgegen die Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 5 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam.
(7) Eine Kündigung nach Abs. 1 kann nur binnen eines Monats nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gericht angefochten werden.
(8) Eine Bedienstete oder ein Bediensteter darf nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung
1. einer Telearbeit nach § 33,
2. einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 49,
3. einer Pflegeteilzeit nach § 52,
4. einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 22,
5. eines Frühkarenzurlaubes nach § 75,
6. einer Pflegefreistellung nach § 69 oder
7. einer Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß § 69a
gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 6 Abs. 2, 7 und 8.
(9) Wird die oder der Bedienstete im ersten Jahr des Dienstverhältnisses gekündigt und ist sie oder er der Ansicht aufgrund eines in Abs. 8 genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.
(10) Ist die oder der Bedienstete der Ansicht aufgrund eines in Abs. 8 Z 4 bis 7 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 6 Abs. 2 oder 8 gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.
Rückverweise
Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 107 Kündigung
(1) Das Land kann ein befristetes oder unbefristetes Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Hat das Dienstverhältnis noch nicht ununterbrochen ein Jahr gedauert, so kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis auch mündlich und o…
§ 117 Beendigung des Verwaltungspraktikums
…durch schriftliche Erklärung der Verwaltungspraktikantin oder des Verwaltungspraktikanten, 6. durch schriftliche Erklärung der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle aus einen der in § 107 Abs. 2 Z 1 bis 3, 5 und 6 genannten Gründen oder 7. während der Probezeit (§ 6 Abs. 2 Z…
§ 6 Dienstvertrag
…zu sonstigen Vergütungen sowie die Modalitäten der Auszahlung, 12. ob und welche Grundausbildung nach § 12a bis zum Ablauf der Frist gemäß § 107 Abs. 2 Z 4 lit. a erfolgreich zu absolvieren ist, 13. Identität des Sozialversicherungsträgers. (2a) Die Informationen nach Abs. 2 Z…
§ 109 Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
… 63 Abs. 2 angeführte Bescheinigung arglistig beschafft oder missbräuchlich verwendet. (2a) Eine Bedienstete oder ein Bediensteter darf nicht aufgrund der in § 107 Abs. 8 aufgezählten Gründe entlassen werden. Ist die oder der Bedienstete der Ansicht, dass sie oder er aus einem dieser Gründe entlassen wurde, kann…