(1) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Bediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
1. die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben oder
2. die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates
beinhalten.
(2) Bedienstete, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben, zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:
1. Weisung- oder Kontrollbefugnis der oder des einen gegenüber der oder dem anderen Bediensteten,
2. Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.
Diese Verwendungsbeschränkungen gelten auch im Verhältnis zwischen Bediensteten, Vertragsbediensteten, Beamten und Lehrlingen.
(3) Die Landesregierung kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 2 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
Rückverweise
Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 29 Verwendungsbeschränkungen
(1) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Bediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene…
§ 4 Aufnahme
…1) In ein Dienstverhältnis zum Land dürfen nur Personen aufgenommen werden, die nachstehende Voraussetzungen erfüllen: 1. bei Verwendungen gemäß § 29 Abs. 1 die österreichische Staatsbürgerschaft, 2. bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder ein unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, 3. die volle Handlungsfähigkeit, 4…
§ 109 Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
…der Auflösung des Dienstverhältnisses resultierende Ansprüche einer Entlassung gemäß Abs. 2 gleichzuhalten. (4) Das gleiche gilt bei Bediensteten 1. in einer gemäß § 29 Inländern vorbehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft; 2. für den Fall des Wegfalls der Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse gemäß § 4…
§ 115 Wesen des Verwaltungspraktikums und Zugangsvoraussetzungen
…von § 16 (Dienstpflichten der Vorgesetzten und Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter) mit der Maßgabe, dass die Dienstpflichten Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis sind; 3. § 29 (Verwendungsbeschränkungen); 4. §§ 37 bis 43 und § 45 mit der Maßgabe, dass die Arbeitszeit als Ausbildungszeit gilt; 5. der 5…