(1) Reisezeit ist die im Rahmen einer Dienstreise für die Zurücklegung der Wegstrecke von der Dienststelle zum Dienstverrichtungsort, vom Dienstverrichtungsort zu einem anderen Dienstverrichtungsort und vom Dienstverrichtungsort zur Dienststelle notwendige Zeit, während der keine Dienstleistung erbracht wird. Reisezeiten gelten als Arbeitszeit, soweit die Reisezeiten in der Zeit von 6:30 Uhr bis 18:00 Uhr anfallen.
(1a) Reisezeiten, die in der Zeit von 18:00 Uhr bis 6:30 Uhr anfallen, sind ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen.
(2) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 1a gilt für Bedienstete, deren Aufgabenbereich im Lenken von Dienstkraftwagen besteht, die Reisezeit im Ausmaß von 100% als Arbeitszeit.
Rückverweise
Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 45 Reisezeit
(1) Reisezeit ist die im Rahmen einer Dienstreise für die Zurücklegung der Wegstrecke von der Dienststelle zum Dienstverrichtungsort, vom Dienstverrichtungsort zu einem anderen Dienstverrichtungsort und vom Dienstverrichtungsort zur Dienststelle notwendige Zeit, während der keine Dienstleistung erbr…
§ 115 Wesen des Verwaltungspraktikums und Zugangsvoraussetzungen
…Maßgabe, dass die Dienstpflichten Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis sind; 3. § 29 (Verwendungsbeschränkungen); 4. §§ 37 bis 43 und § 45 mit der Maßgabe, dass die Arbeitszeit als Ausbildungszeit gilt; 5. der 5. Abschnitt (Allgemeine Rechte der Bediensteten) mit der Maßgabe, dass die Rechte als…