(1) Der Stellenplan ist jener Teil des jährlichen Haushaltsvoranschlages des Landes, in dem die höchstzulässige Anzahl der Landesbediensteten in quantitativer und qualitativer Hinsicht durch Planstellen für das betreffende Kalenderjahr festgelegt wird. Im Stellenplan sind die Planstellen nach Bereichen der Personalverwaltung (Planstellenbereichen) und innerhalb dieser nach dienstrechtlichen Merkmalen zu gliedern.
(2) Im Stellenplan dürfen Planstellen für Bedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Landes zwingend notwendig sind. Eine Planstelle ermächtigt zur Beschäftigung von Personal im Ausmaß von bis zu einem Vollbeschäftigtenäquivalent.
(3) Durch die Abs. 1 und 2 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmerin oder Dienstnehmer nicht berührt.
Rückverweise
Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 136b Marktzulage für bestimmte Gesundheitsberufe
…monatlich 1. in den Gehaltsbändern B 2/6 € 135,50 2. in den Gehaltsbändern B 2/7 bis B 2/8 € 150,00 3. in den Gehaltsbändern B 2/9 bis B 2/10 € 420,00 4. in den Gehaltsbändern B 2/11 bis B 2/14 €…
§ 12a Grundausbildung
…zur Absolvierung der Grundausbildung nach Abs. 1 verlängert sich um 1. höchstens drei Jahre a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 - MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, oder nach den §§ 4 bis 7 des Burgenländischen Mutterschutz…