Bgld. LBedG 2020
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 12a 1a. Abschnitt
(1) Bedienstete sind verpflichtet, innerhalb von fünf Jahren nach Beginn des Dienstverhältnisses oder nach Höherreihung, Rückreihung beziehungsweise Umreihung auf eine Modellfunktion, die Grundausbildung zu absolvieren, die für die jeweilige Modellfunktion vorgesehen ist. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist im Dienstvertrag erstreckt werden. Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass den Bediensteten die Grundausbildung so rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird, dass sie die Dienstprüfung innerhalb der gesetzlichen oder vertraglichen Frist ablegen können.
(2) Die Frist zur Absolvierung der Grundausbildung nach Abs. 1 verlängert sich um
1. höchstens drei Jahre
a)um Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 - MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, oder nach den §§ 4 bis 7 des Burgenländischen Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetzes - Bgld. MVKG, LGBl. Nr. 16/2005, und einer Karenz nach dem Bgld. MVKG,
b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei Zeiten nach Z 2 im Ausmaß von bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;
2. höchstens zwei Jahre
a) um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
b)um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 74, der zur Ausbildung der oder des Bediensteten für ihre oder seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist.
(3) Durch Verordnung der Landesregierung (§ 12b Abs. 4) können bestimmte Berufsfamilien, Modellfunktionen oder Verwendungsarten von der Absolvierung der Grundausbildung ausgenommen werden, wenn die Absolvierung der Grundausbildung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht erforderlich ist.
§ 137 Bgld. LBedG 2020 · Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 137 § 137
…Landesgesetzes in einem ungekündigten Dienstverhältnis zum Land stehen, auf das das Bgld. LVBG 2013 anzuwenden ist, können unwiderruflich schriftlich erklären, dass auf ihr Dienstverhältnis das Bgld. LBedG 2020 Anwendung finden soll. (2) Wird die Erklärung im Jahr 2020 abgegeben, wird diese nach entsprechender Entscheidung der Vertragsbediensteten oder des Vertragsbediensteten entweder rückwirkend mit 1…
§ 12a 1a. Abschnitt
…Dienstliche Ausbildung § 12a Grundausbildung (1) Bedienstete sind verpflichtet, innerhalb von fünf Jahren nach Beginn des Dienstverhältnisses oder nach Höherreihung, Rückreihung beziehungsweise Umreihung auf eine Modellfunktion, die Grundausbildung zu…
§ 6 § 6
…Anforderungen und einzuhaltenden Fristen, 11. die Bezüge, gegebenenfalls Angaben zu sonstigen Vergütungen sowie die Modalitäten der Auszahlung, 12. ob und welche Grundausbildung nach § 12a bis zum Ablauf der Frist gemäß § 107 Abs. 2 Z 4 lit. a erfolgreich zu absolvieren ist, 13. Identität des…
§ 107 § 107
…4. aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat oder die in ihrer oder seiner Person gelegen sind, a) eine Grundausbildung nach § 12a Abs. 1 nicht innerhalb der in dieser Bestimmung festgelegten Frist erfolgreich absolviert oder b) eine im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg…
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