(1) Mit der oder dem Bediensteten ist auf ihren oder seinen Antrag die Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zur Betreuung
1. eines eigenen Kindes,
2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder
3. eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt die oder der Bedienstete und (oder) ihr oder sein Ehegatte überwiegend aufkommen,
zu vereinbaren. § 48 Abs. 2 und 4 ist anzuwenden. Bei teilbeschäftigten Bediensteten darf dadurch das bestehende oder für die Zukunft vereinbarte Beschäftigungsausmaß nicht überschritten werden.
(2) Die Herabsetzung ist für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes zu vereinbaren. Sie endet spätestens mit der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.
(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
1. das Kind dem Haushalt der oder des Bediensteten angehört und
2. die oder der Bedienstete das Kind überwiegend selbst betreuen will.
(4) Die oder der Bedienstete hat den Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist mit der oder dem Bediensteten für die von ihr oder ihm beantragte Dauer, während der sie oder er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu vereinbaren.
(6) Abweichend von Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes mit erheblicher Behinderung, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes hinaus zu vereinbaren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 Z 1 besteht weiter, wenn sich das Kind mit erheblicher Behinderung nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
§ 136d Bgld. LBedG 2020 · Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 136d § 136d
…in aliquotem Ausmaß und bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 20 Wochenstunden. Abweichend davon gebührt die Leitungszulage aliquot, wenn ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG , Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zur Betreuung eines Kindes ( § 49 ), Pflegeteilzeit ( § 52 ) oder Wiedereingliederungsteilzeit ( § 53 ) besteht.…
§ 22 § 22
…deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Landes stehen. (1b) Die oder der Bedienstete, deren oder dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit nach §§ 48, 49, 52 oder 53 herabgesetzt worden ist oder die oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt, darf…
§ 78a § 78a
…Nebenbeschäftigung gemäß § 22 ausübt oder eine Telearbeit nach § 33 , eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 49 , eine Pflegeteilzeit nach § 52 , einen Frühkarenzurlaub nach § 75 oder eine Pflegefreistellung nach § 69 oder eine Freistellung zur Begleitung eines…
§ 50 § 50
…vermeiden. (3) Abgesehen vom Fall des Abs. 2 kann die oder der Bedienstete, deren oder dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit nach den §§ 48, 49 oder 52 herabgesetzt worden ist, über die für sie oder ihn maßgebende Wochenarbeitszeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines…
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