(1) Mit der oder dem Bediensteten ist auf ihren oder seinen Antrag die Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zur Betreuung
1. eines eigenen Kindes,
2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder
3. eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt die oder der Bedienstete und (oder) ihr oder sein Ehegatte überwiegend aufkommen,
zu vereinbaren. § 48 Abs. 2 und 4 ist anzuwenden. Bei teilbeschäftigten Bediensteten darf dadurch das bestehende oder für die Zukunft vereinbarte Beschäftigungsausmaß nicht überschritten werden.
(2) Die Herabsetzung ist für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes zu vereinbaren. Sie endet spätestens mit der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.
(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
1. das Kind dem Haushalt der oder des Bediensteten angehört und
2. die oder der Bedienstete das Kind überwiegend selbst betreuen will.
(4) Die oder der Bedienstete hat den Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist mit der oder dem Bediensteten für die von ihr oder ihm beantragte Dauer, während der sie oder er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu vereinbaren.
(6) Abweichend von Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes mit erheblicher Behinderung, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes hinaus zu vereinbaren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 Z 1 besteht weiter, wenn sich das Kind mit erheblicher Behinderung nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
Rückverweise
Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 136d Leitungszulage für bestimmte Gesundheitsberufe
…in aliquotem Ausmaß und bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 20 Wochenstunden. Abweichend davon gebührt die Leitungszulage aliquot, wenn ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG, Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zur Betreuung eines Kindes (§ 49), Pflegeteilzeit (§ 52) oder Wiedereingliederungsteilzeit (§ 53) besteht.…
§ 49 Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeitzur Betreuung eines Kindes
(1) Mit der oder dem Bediensteten ist auf ihren oder seinen Antrag die Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zur Betreuung 1. eines eigenen Kindes, 2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder 3. eines sonstigen Kindes, für …
§ 136b Marktzulage für bestimmte Gesundheitsberufe
…in aliquotem Ausmaß und bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 20 Wochenstunden. Abweichend davon gebührt die Marktzulage aliquot, wenn ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG, Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zur Betreuung eines Kindes (§ 49), Pflegeteilzeit (§ 52) oder Wiedereingliederungsteilzeit (§ 53) besteht. (6) Der auf…
§ 136c Erfahrungszulage für bestimmte Pflegeassistenzberufe
…und bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 20 Wochenstunden. Abweichend davon gebührt die Zulage aufgrund des Dienstalters aliquot, wenn ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG, Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zur Betreuung eines Kindes (§ 49), Pflegeteilzeit (§ 52) oder Wiedereingliederungsteilzeit (§ 53) besteht.…