Bgld. LBedG 2020
Gliederung
Bei Unterbrechung des Urlaubes durch eine Dienstreise oder durch Rückberufung an den Dienstort hat die oder der Bedienstete Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes nach den Bestimmungen des § 67 LBBG 2001.
§ 91 Bgld. LBedG 2020 · Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 91 § 91
…6. Ersatz des Mehraufwandes für Dienstreisen und auswärtige Dienstleistungen ( § 97 ), 7. Ersatz des Mehraufwandes bei Unterbrechung eines Urlaubes aus dienstlichen Gründen ( § 98 ), 8. Fahrtkostenzuschuss ( § 99 ), 9. Vergütungen für Nebentätigkeiten ( § 100 ), 10. Nachtdienstvergütung ( § 100a ). (2) Anspruch auf eine Vergütung kann immer nur für…
§ 65 § 65
…oder der Bedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihr oder ihm die hierdurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 98 zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihr oder ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne…
Rückverweise