(1) Sind Bedienstete durch Krankheit oder Unfall oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, den Dienst zu versehen, so haben sie dies ohne Verzug der oder dem Vorgesetzten anzuzeigen und ihre Abwesenheit zu rechtfertigen. Der Beginn der Abwesenheit vom Dienst durch Krankheit oder Unfall, und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung, ist jedenfalls durch eine ärztliche Bestätigung oder durch eine Aufenthaltsbestätigung einer Krankenanstalt zu bescheinigen, wenn die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauert oder die oder der Vorgesetzte dies verlangt.
(2) Die oder der wegen Krankheit oder Unfall vom Dienst abwesende Bedienstete ist verpflichtet, sich auf Anordnung der oder des Vorgesetzten ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen und, soweit zumutbar, an diesen mitzuwirken.
(3) Die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, einberufenen oder zur Leistung des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, zugewiesenen Bediensteten haben dies dem Dienstgeber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zustellung des Einberufungsbefehles oder des Zuweisungsbescheides oder nach der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung, spätestens aber am Tag vor dem Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes (des Zivildienstes), zu melden. Dies gilt sinngemäß auch für Bedienstete, die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland - KSE BVG, BGBl. I Nr. 38/1997, in das Ausland entsendet werden. Die Bediensteten haben ferner zu melden, wenn im Anschluss an den Grundwehrdienst der Wehrdienst als Zeitsoldat gemäß § 23 des WG 2001 geleistet wird. Für Bedienstete, die Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, besteht die Meldepflicht bei einem gleichartigen Dienst.
(4) Kommt die oder der Bedienstete den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 3 nicht nach, so gilt die Abwesenheit vom Dienst als ungerechtfertigt, es sei denn, sie oder er macht glaubhaft, dass der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.
Rückverweise
Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 23 Pflichten bei Dienstverhinderung
…1997, in das Ausland entsendet werden. Die Bediensteten haben ferner zu melden, wenn im Anschluss an den Grundwehrdienst der Wehrdienst als Zeitsoldat gemäß § 23 des WG 2001 geleistet wird. Für Bedienstete, die Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen…