Die oder der Bedienstete hat sich der Ausübung ihres oder seines Amtes zu enthalten und eine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre oder seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung nicht sogleich bewirkt werden kann, auch die oder der befangene Bedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
§ 126 Bgld. LBedG 2020 · Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 126 § 126
Besondere Dienstpflichten (1) Zusätzlich zu den in den §§ 13 bis 27 geregelten Dienstpflichten gelten für die Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer die in den folgenden Absätzen festgelegten Dienstpflichten. (2) Jede Vertragslehrerin und jeder Vertragslehrer ist verpflichtet, an internen und öf…
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