(1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen die oder der Bedienstete Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse der oder des Bediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es so weit zu überschreiten, als dies nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
(3) Abgesehen vom Fall des Abs. 2 kann die oder der Bedienstete, deren oder dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit nach den §§ 48, 49 oder 52 herabgesetzt worden ist, über die für sie oder ihn maßgebende Wochenarbeitszeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und eine Bedienstete oder ein Bediensteter, deren oder dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
§ 121 Bgld. LBedG 2020 · Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 121 § 121
…ist eine Überschreitung dieses Gesamtzeitraumes um höchstens ein Schuljahr zulässig, 5. die Verpflichtung der Vertragslehrerin oder des Vertragslehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen durch § 50 nicht berührt wird, 6. an die Stelle von ganzen Stunden ganze Unterrichtsstunden treten, 7. § 50 Abs. 3 auf Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer nicht…
§ 132 § 132
…Anwendungsbereich (1) Auf Bedienstete gemäß § 2 Abs. 1 , die gemäß § 1 Bgld. PG-K der Burgenländischen Krankenanstalten-Gesellschaft m.b.H. (KRAGES) zur Dienstleistung zugewiesen und bei der KRAGES gemäß § 1 des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes -KA-AZG, BGBl…
§ 52 § 52
…Bediensteten darf dadurch das bestehende oder für die Zukunft vereinbarte Beschäftigungsausmaß nicht überschritten werden. Wird Pflegeteilzeit nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen. § 50 ist anzuwenden. (2) Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs…
§ 70 § 70
…Lebensgemeinschaft lebt, zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit sind die §§ 50 und 51 Abs. 1 und 2 anzuwenden. Der oder dem Bediensteten ist auf ihr oder sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei…
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