§ 138 § 138
In Kraft seit 01. September 2025
Up-to-date
Bgld. LBedG 2020
Gliederung
Für Organe, die mit Aufgaben der Landesverwaltung betraut sind und für die keine dienstrechtliche Regelung über Geheimhaltungspflichten besteht, gilt § 17.
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