§ 20 Dienstweg
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Bedienstete haben Anbringen, die sich auf das Dienstverhältnis oder auf dienstliche Aufgaben beziehen, bei ihren unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Diese oder dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges der oder dem Bediensteten billigerweise nicht zumutbar ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden