(1) Bedienstete haben Anbringen, die sich auf das Dienstverhältnis oder auf dienstliche Aufgaben beziehen, bei ihren unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Diese oder dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges der oder dem Bediensteten billigerweise nicht zumutbar ist.
§ 126 Bgld. LBedG 2020 · Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 126 § 126
Besondere Dienstpflichten (1) Zusätzlich zu den in den §§ 13 bis 27 geregelten Dienstpflichten gelten für die Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer die in den folgenden Absätzen festgelegten Dienstpflichten. (2) Jede Vertragslehrerin und jeder Vertragslehrer ist verpflichtet, an internen und öf…
Rückverweise