Bgld. LBedG 2020
Gliederung
4. Abschnitt Arbeitszeit
§ 42 § 42
Rückverweise
(1) Der oder dem Bediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein; ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
§ 134 Bgld. LBedG 2020 · Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 134 § 134
…§ 37 (Begriffsbestimmungen), § 38 (Dienstplan), § 39 (Höchstgrenze der Arbeitszeit), § 40 (Ruhepausen), § 41 (Tägliche Ruhezeiten), § 42 (Wochenruhezeit), § 43 (Nachtarbeit), § 44 (Ausnahmen von Arbeitszeitbeschränkungen) und § 46 (Zeitliche Mehrdienstleistungen) die Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes ( KA-AZG ) anzuwenden…
§ 44 § 44
…Ausnahmen von Arbeitszeitbeschränkungen (1) Die §§ 39 bis 42 und § 43 Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden: 1. auf Bedienstete mit Vorgesetztenfunktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch…
§ 121 § 121
Anwendungsbereich (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bediensteten gemäß § 2 Abs. 1 , die als Lehrerinnen oder Lehrer am Joseph Haydn-Konservatorium verwendet werden; im Folgenden werden sie als „Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer“ bezeichnet. (2) Soweit in diesem Abschnitt …
§ 115 § 115
Wesen des Verwaltungspraktikums und Zugangsvoraussetzungen (1) Um Personen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Landesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Landesdienst ken…