(1) Der Ausbildungslehrgang gliedert sich in einzelne Module, welche wiederum in Modulblöcken zusammengefasst sind. Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung aller vorgesehenen Modulblockprüfungen nachzuweisen.
(2) Die Modulblockprüfungen werden computerunterstützt durchgeführt. Die einzelnen Modulblockprüfungen können zwei Mal wiederholt werden, wobei die zweite Wiederholung auf Antrag der oder des Bediensteten als mündliche kommissionelle Prüfung abgehalten werden kann.
(3) Über die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist der oder dem Bediensteten vom Dienstgeber ein Nachweis auszustellen.
Rückverweise
Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 12d Prüfungskommission
…1) Für eine kommissionelle Modulblockprüfung gemäß § 12c ist vom Dienstgeber 1. die Prüfungskommission einzurichten und 2. die oder der Vorsitzende, ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission…