(1) Die Tagesarbeitszeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,
1. die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind oder
2. die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere
a) zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen,
b) bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,
c) bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten oder
3. im Falle eines vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfalles, insbesondere
a) in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Landes oder
b) im Fremdenverkehr,
wenn der oder dem betroffenen Bediensteten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage die Ruhezeit verlängert wird. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.
(3) Die Wochenarbeitszeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochenarbeitszeit bleiben Zeiten, in denen die oder der Bedienstete vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.
(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Arbeitszeiten nur mit Zustimmung der oder des Bediensteten zulässig. Der oder dem Bediensteten, die oder der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Die Leiterin oder der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Bedienstete zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils dem Dienstgeber vorzulegen.
(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
Rückverweise
Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 134 Anwendung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG)
…Auf Bedienstete gemäß § 132 sind anstelle von § 37 (Begriffsbestimmungen), § 38 (Dienstplan), § 39 (Höchstgrenze der Arbeitszeit), § 40 (Ruhepausen), § 41 (Tägliche Ruhezeiten), § 42 (Wochenruhezeit), § 43 (Nachtarbeit), § 44 (Ausnahmen von…
§ 39 Höchstgrenzen der Arbeitszeit
(1) Die Tagesarbeitszeit darf 13 Stunden nicht überschreiten. (2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden, 1. die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind oder 2. die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewä…
§ 8 Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen
…Gesetzes über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft - Bgld. L-UAG, LGBl. Nr. 78/2002), b) der Kinder- und Jugendanwältin oder des Kinder- und Jugendanwalts (§ 39 Abs. 1 des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013), c) der Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder des Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalts (§ 5 Abs. …
§ 44 Ausnahmen von Arbeitszeitbeschränkungen
…1) Die §§ 39 bis 42 und § 43 Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden: 1. auf Bedienstete mit Vorgesetztenfunktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger…