(1) Die Bediensteten sind verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Die Bediensteten haben vorübergehend außerhalb der ihr oder ihm zugewiesenen dienstlichen Aufgaben auch andere dienstliche Arbeiten wahrzunehmen.
(2) Die oder der Bedienstete hat beim Dienstantritt zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Burgenland zu befolgen und alle mit ihrem oder seinem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.
(3) Die Bediensteten haben in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(4) Die Bediensteten haben Bürgerinnen und Bürger, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, auf deren Verlangen im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
Rückverweise
Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 126 Besondere Dienstpflichten
…1) Zusätzlich zu den in den §§ 13 bis 27 geregelten Dienstpflichten gelten für die Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer die in den folgenden Absätzen festgelegten Dienstpflichten. (2) Jede Vertragslehrerin und jeder Vertragslehrer ist verpflichtet…
§ 59 Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Menschen mit Behinderung
…Dienst einer Gebietskörperschaft; 3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des BEinstG; 4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21/1953, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958, oder gemäß §…