Bgld. LBedG 2020
Gliederung
11. Abschnitt Ende des Dienstverhältnisses
§ 108 § 108
Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragspartner nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
weniger als 6 Monaten 1 Woche,
6 Monaten 2 Wochen,
1 Jahr 1 Monat,
2 Jahren 2 Monate,
5 Jahren 3 Monate,
10 Jahren 4 Monate,
15 Jahren 5 Monate.
Die Kündigungsfrist endet, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats.
§ 97 Bgld. LBedG 2020 · Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 97 § 97
…Ersatz des Mehraufwandes für Dienstreisen und auswärtige Dienstleistungen (1) Die Bediensteten haben unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 53 bis 108 , § 109 Abs. 1 und § 110 LBBG 2001 Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen 1. durch eine Dienstreise, 2…
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