(1) Der oder dem Bediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der oder dem Bediensteten untersagt, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1, soweit die oder der Bedienstete nicht die Absicht verfolgt, sich oder einer oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinne des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der oder dem Bediensteten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.
(4) Die oder der Bedienstete darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie oder er hat den Dienstgeber umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Der Dienstgeber hat das Ehrengeschenk als Landesvermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke können einer zweckmäßigen Verwertung zugeführt werden.
(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder symbolischem Wert können der oder dem Bediensteten zur persönlichen Nutzung überlassen werden.
(6) Ein Vorteil, der einer oder einem Bediensteten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstliches oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr oder ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil
1. grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,
2. dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,
3. einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und
4. abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.
(7) Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn
1.die Bedienstete durch ihr oder der Bedienstete durch sein Verhalten im Sinne des Abs. 1 eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,
2. diese Zuwendung ausschließlich dem Land oder dem Rechtsträger zukommt, für den die Bedienstete als solche oder der Bedienstete als solcher tätig ist,
3. diese Zuwendung darüber hinaus in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht,
4. bereits der Anschein einer möglichen Beeinflussung oder Abhängigkeit der Amtsführung ausgeschlossen werden kann,
5. der gesamte Vorgang ordnungsgemäß aktenmäßig dokumentiert wird und
6. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
§ 126 Bgld. LBedG 2020 · Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 126 § 126
Besondere Dienstpflichten (1) Zusätzlich zu den in den §§ 13 bis 27 geregelten Dienstpflichten gelten für die Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer die in den folgenden Absätzen festgelegten Dienstpflichten. (2) Jede Vertragslehrerin und jeder Vertragslehrer ist verpflichtet, an internen und öf…
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