(1) Der oder dem Bediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Berechnungsbasis für die Ersatzleistung ist:
1. der Monatsbezug (§ 79 Abs. 11),
2. die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1) und
3. die pauschalierten Vergütungen.
Maßgebend sind der Monatsbezug und die pauschalierten Vergütungen, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes des Kalenderjahres der Beendigung des Dienstverhältnisses gebühren würden, wobei von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung der oder des Bediensteten auszugehen ist. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubes gemäß Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht. Die Umrechnung des Urlaubsausmaßes von Arbeitstagen auf Werktage hat in der Weise zu erfolgen, dass elf Arbeitstagen zwölf Werktage entsprechen.
(3) Eine Ersatzleistung gemäß Abs. 1 und 2 gebührt nicht, wenn die oder der Bedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land übernommen wird.
(3a) Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die fünfte und sechste Woche des Anspruchs auf Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr keine Ersatzleistung gebührt.
(4) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubes über das aliquote Ausmaß hinaus sind die zu viel empfangenen Leistungen von der oder dem Bediensteten nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch
1. unberechtigten vorzeitigen Austritt oder
2. Entlassung.
(5) Für nicht verbrauchte Erholungsurlaube aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe der Bezüge und Vergütungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3, die der oder dem Bediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wären, wenn sie oder er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Dabei ist von der am Ende des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.
(6) Bei Beschäftigung nicht im vollen Beschäftigungsausmaß (zB vereinbarte Teilbeschäftigung, teilweise Außerdienststellung, teilweise Dienstfreistellung, Herabsetzung der Wochenarbeitszeit), ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Abs. 2 jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für die Bedienstete oder den Bediensteten überwiegend maßgebend war.
(7) Die Ersatzleistung nach den Abs. 1, 2, 3a, 5 und 6 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der oder des Bediensteten endet.
Rückverweise
Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 97 Ersatz des Mehraufwandes für Dienstreisen und auswärtige Dienstleistungen
…1) Die Bediensteten haben unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 53 bis 108, § 109 Abs. 1 und § 110 LBBG 2001 Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen 1. durch eine Dienstreise, 2. durch eine Dienstverrichtung im Dienstort, 3. durch eine Dienstzuteilung, 4…
§ 110 Urlaubsersatzleistung bei Beendigung des Dienstverhältnisses
(1) Der oder dem Bediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholun…
§ 116 Rechte der Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten
…Freistellungsanspruch für zwölf Monate entspricht. (7) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die Verwaltungspraktikantin oder der Verwaltungspraktikant in ein Dienstverhältnis zum Land übernommen wird. § 110 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes der Freistellungsanspruch tritt. Im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts der Verwaltungspraktikantin…