§ 130 Sabbatical
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
Die §§ 72 und 86 sind auf Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer mit der Abweichung anzuwenden, dass die Rahmenzeit und die Freistellung grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen haben, wobei als Schuljahr jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August gilt.
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