(1) Eine Verwendungsänderung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn der oder dem Bediensteten dauernd ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird und § 30 nicht Anwendung findet.
(2) Eine Verwendungsänderung kann in der Zuordnung eines Arbeitsplatzes einer höherwertigen (Höherreihung), gleichwertigen (Umreihung) oder niederwertigen (Rückreihung) Modellstelle bestehen. Die Wertigkeit der Modellstelle bestimmt sich durch das ihr zugeordnete Gehaltsband. Eine Verwendungsänderung ist, abgesehen von den Fällen gemäß Abs. 3, nur zulässig, wenn die oder der Bedienstete sämtliche der für die neue Modellstelle vorgesehenen Anforderungen erfüllt.
(3) Eine Verwendungsänderung durch Zuordnung eines Arbeitsplatzes einer höherwertigen oder gleichwertigen Modellstelle, für die die Absolvierung einer Dienstausbildung (zB Grundausbildung) erforderlich ist, kann ohne absolvierte Dienstausbildung unter der Bedingung erfolgen, dass die oder der Bedienstete die Dienstausbildung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgreich absolviert. Diese Frist darf fünf Jahre nicht übersteigen. Sie kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen einmal erstreckt werden. Bei der Bemessung der Frist ist auf den Umfang und die Art der Ausbildung Bedacht zu nehmen. Wird die Dienstausbildung nicht innerhalb der eingeräumten Frist erfolgreich absolviert, ist ein Arbeitsplatz jener Wertigkeit zuzuweisen, aus der die oder der Bedienstete seinerzeit umgereiht bzw. höhergereiht worden war. Die oder der Bedienstete ist dann so zu behandeln, als ob die Umreihung bzw. Höherreihung unterblieben wäre.
(4) Auf die gemäß Abs. 3 vorgesehene Dienstausbildung können Dienstausbildungen, die beim Land absolviert worden sind, zur Gänze oder teilweise angerechnet werden, soweit die Ausbildungsinhalte vergleichbar sind.
(5) Eine Rückreihung ist zulässig:
1. auf Antrag bzw. mit schriftlicher Zustimmung der oder des Bediensteten;
2. als unmittelbare Folge des Entfalles oder der Verminderung der Aufgaben oder der Organisationsänderung einer Dienststelle;
3. bei gesundheitlicher Beeinträchtigung, die dazu führt, dass die mit der bisherigen Tätigkeit verbundenen Anforderungen nicht mehr erfüllt werden können, sofern eine Kündigung nicht in Frage kommt;
4. wenn die weitere Belassung der oder des Bediensteten in der bisherigen Verwendung angesichts der Verletzung von Dienstpflichten nicht zu vertreten ist, sofern nicht mit Kündigung oder Entlassung vorgegangen werden kann.
(6) Die schriftliche Zustimmung gemäß Abs. 5 Z 1 kann von der oder dem Bediensteten innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich widerrufen werden. In diesem Fall gilt die Zustimmung als von Anfang an nicht erteilt.
Rückverweise
Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 137 Option durch Erklärung
…Landesgesetzes in einem ungekündigten Dienstverhältnis zum Land stehen, auf das das Bgld. LVBG 2013 anzuwenden ist, können unwiderruflich schriftlich erklären, dass auf ihr Dienstverhältnis das Bgld. LBedG 2020 Anwendung finden soll. (2) Wird die Erklärung im Jahr 2020 abgegeben, wird diese nach entsprechender Entscheidung der Vertragsbediensteten oder des Vertragsbediensteten entweder rückwirkend mit 1…
§ 31 § 31
(1) Eine Verwendungsänderung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn der oder dem Bediensteten dauernd ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird und § 30 nicht Anwendung findet. (2) Eine Verwendungsänderung kann in der Zuordnung eines Arbeitsplatzes einer höherwertigen (Höherreihung), gleichwertige…
§ 83 Ergänzungszulage bei Rückreihung
…1) Ist bei einer Rückreihung (§ 31 Abs. 2 iVm Abs. 5) das Monatsgehalt (§ 79 Abs. 9) um mehr als 10% gemindert, gebührt eine Ergänzungszulage, wenn die…