§ 133 Ergänzende Bestimmungen betreffend Nebenbeschäftigungen — Bgld. LBedG 2020
§ 22 Abs. 2 bis 7 ist auf Ärztinnen oder Ärzte mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ärztin oder der Arzt, die oder der in einer der KRAGES Krankenanstalten beschäftigt ist,
1. eine ärztliche Tätigkeit in einer anderen Krankenanstalt nur ausüben oder
2. für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung Einrichtungen der Burgenländischen Krankenanstalten-Gesellschaft m.b.H. (Räumlichkeiten, Geräte, Personal) nur in Anspruch nehmen darf,
wenn und insoweit dies der Dienstgeber schriftlich genehmigt.
§ 132 Bgld. LBedG 2020 · Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 132 Anwendungsbereich
…für Angehörige der Gesundheitsberufe bei der Burgenländischen Krankenanstalten-Gesellschaft m.b.H. (1) Auf Bedienstete gemäß § 2 Abs. 1, die gemäß § 1 Bgld. PG-K der Burgenländischen Krankenanstalten-Gesellschaft m.b.H. (KRAGES) zur Dienstleistung zugewiesen und bei der KRAGES gemäß § 1 des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes-KA-AZG, BGBl…
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