Die oder der Bedienstete, die oder der
1. Bundespräsidentin oder Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretärin oder Staatssekretär, Präsidentin oder Präsident des Rechnungshofes, Präsidentin oder Präsident des Nationalrates, Obfrau oder Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung (in Wien die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder die Amtsführende Stadträtin oder der Amtsführende Stadtrat), Präsidentin oder Präsident des Landtages, Obfrau oder Obmann eines Klubs des Landtages, Direktorin oder Direktor des Landes-Rechnungshofes oder
2. Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Europäischen Kommission
ist, ist für die Dauer dieser Funktion außer Dienst zu stellen.
Rückverweise
Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 58 Anspruch auf Erholungsurlaub
…Karenzurlaubes, einer gänzlichen Außerdienststellung gemäß § 66 Abs. 3 und 4 (wegen Ausübung des Mandates im Nationalrat, Bundesrat oder Landtag) oder § 68 (Übernahme einer bestimmten öffentlichen Funktion) oder der gänzlichen Dienstfreistellung nach § 70 Abs. 1 Z 3 (Familienhospiz) oder nach § 69a…
§ 87 Anfall und Ende des Anspruchs auf Bezüge, Entfall der Bezüge
…die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. (6) Die Bezüge entfallen auf die Dauer 1. eines Karenzurlaubes oder einer Karenz gemäß Bgld. MVKG, 2. der Außerdienststellung zur Gänze gemäß § 66 Abs. 3 oder 4 letzter Satz (wegen Ausübung des Mandates im Nationalrat, Bundesrat oder…