LandesrechtBurgenlandLandesesetzeBurgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020§ 135

§ 135Zeitliche Mehrdienstleistungen, Sonn- und Feiertagszulage, Nachtdienstpauschale

In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date

(1) Bei Bediensteten gemäß § 132 ist das Vorliegen von zeitlichen Mehrdienstleistungen für jedes Kalenderquartal gesondert zu beurteilen. Die Sollarbeitszeit jedes Quartals errechnet sich aus den Arbeitstagen des Kalenderquartals. Zeitliche Mehrdienstleistungen liegen erst nach tatsächlicher Dienstverrichtung darüber hinaus vor; im Falle einer Teilbeschäftigung aus welchem Rechtsgrund auch immer, ab jener Stunde, die im Kalenderquartal das vereinbarte Beschäftigungsausmaß übersteigt. Fallen im betreffenden Kalenderquartal an Arbeitstagen Tage mit gerechtfertigten Abwesenheiten an, so sind für die Berechnung der Überstundenarbeit im Falle der Vollbeschäftigung für jeden derartigen Arbeitstag acht Stunden in Abzug zu bringen; im Falle einer Teilbeschäftigung entsprechend weniger Stunden.

(2) Die Abgeltung der im Kalenderquartal gemäß Abs. 1 angefallenen zeitlichen Mehrdienstleistungen erfolgt nach § 92 Abs. 2 bis 4. Bei Bediensteten der Berufsfamilie „Ärztinnen bzw. Ärzte“ mit Ausnahme der Bediensteten der Modellfunktionen „Erste Führungsebene Ärztinnen bzw. Ärzte“ und „Ärztliche Leitung“ gelten folgende pauschale Grundvergütungen (§ 92 Abs. 2) für die Berechnung der Überstundenvergütungen:

in der Gehaltsstufe Grundvergütung der Modellstellen Grundvergütung der Modellstellen Grundvergütung der Modellstellen
Fachärztin/Facharzt, Oberärztin/Oberarzt mit Spezialgebiet, Erste/r Oberärztin/Oberarzt Allgemeinmediziner/in Ärztin/Arzt in Ausbildung zur/zum Fachärztin/Facharzt bzw. Allgemeinmediziner/in
Euro (Werte 2025) Euro (Werte 2025) Euro (Werte 2025)
1 30,30 29,20 22,80
2 31,40 30,30 22,80
3 32,40 31,40 22,80
4 33,50 32,40 22,80
5 34,70 33,50 22,80
6 35,70 34,70 22,80
7 36,80 35,70 -
8 37,90 36,80 -
9 38,90 37,90 -
10 40,10 38,90 -
11 41,20 40,10 -

Bei Ärztinnen und Ärzten in Basisausbildung beträgt die Grundvergütung 21,60 Euro (Wert 2025). Die Grundvergütungen erhöhen sich im selben Prozentsatz wie sich der Referenzbetrag gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 erhöht.

(3) In einer Betriebsvereinbarung kann anstelle des Kalenderquartals für Bedienstetengruppen, für die kein Wechsel- oder Schichtdienstplan gilt, ein kürzerer Abrechnungszeitraum festgelegt werden.

(4) Zeitliche Mehrleistungen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an Teambesprechungen, Supervisionen oder Fortbildungsveranstaltungen anfallen, sind stets in Freizeit 1 : 1 auszugleichen.

(5) Bedienstete der Modellfunktionen „Erste Führungsebene Ärztinnen bzw. Ärzte“ und „Ärztliche Leitung“ erhalten folgende pauschale Abgeltungen für zeitliche Mehrdienstleistungen pro Dienst:

Zeitliche Mehrdienstleistungen Fachschwerpunktleiterinnen bzw. Fachschwerpunktleiter Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleiter
Euro (Werte 2025) Euro (Werte 2025)
Für den durchgehenden Dienst von Montag bis Freitag jeweils von 22:00 bis 6:00 Uhr des folgenden Tages 549,10 638,40
Für den durchgehenden Dienst an Samstagen von 15:00 Uhr bis Sonntag 6:00 Uhr 880,90 1.021,20
Für den durchgehenden 24-stündigen Dienst an Sonn- und Feiertagen 1.097,70 1.276,70

Die Pauschalbeträge erhöhen sich im selben Prozentsatz wie sich der Referenzbetrag gemäß § 4 Abs.  4 LBBG 2001 erhöht.

(6) Für Bedienstete gemäß § 132, die zu Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt werden, gilt der Dienst an einem Sonn- oder Feiertag als Werktagsdienst. Wird die oder der Bedienstete außerplanmäßig zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als jener gemäß § 93 Abs. 1. Den Werktagsdienst leistenden Bediensteten gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung folgende Sonn- und Feiertagszulage:

Bedienstetengruppe Stundensatz Euro (Werte 2025)
Bedienstete der Berufsfamilie „Ärztinnen bzw. Ärzte“ mit Ausnahme der Fachschwerpunktleiterinnen bzw. Fachschwerpunktleiter und Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleiter 8,10
Sonstige Bedienstete gemäß § 132 Abs. 1 mit Ausnahme der Fachschwerpunktleiterinnen bzw. Fachschwerpunktleiter und Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleiter 4,30

Die Stundensätze erhöhen sich im selben Prozentsatz wie sich der Referenzbetrag gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 erhöht.

(7) Bediensteten gemäß § 132 Abs. 1 gebührt, mit Ausnahme der Bediensteten der Berufsfamilie „Ärztinnen bzw. Ärzte“, die zwischen 22:00 und 6:00 Uhr durchgehend mindestens 6 Stunden Dienst versehen, eine Nachtdienstpauschale in der Höhe von 63,50 Euro (Wert 2025) für jeden derartigen Dienst. Das Pauschale erhöht sich im selben Prozentsatz wie sich der Referenzbetrag gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 erhöht.

(8) Bediensteten, die einer Verlängerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Rahmen des § 4 Abs. 4b und § 8 Abs. 1 letzter Satz KA-AZG, BGBl. I Nr. 8/1997 idF BGBl. I Nr. 15/2022 im jeweiligen Durchrechnungszeitraum fristgerecht zugestimmt haben und am Ende des definierten Durchrechnungszeitraums mehr als durchschnittlich 48 Stunden gearbeitet haben, gebührt ab der 49. bis zur 55. Stunde je Kalenderwoche in der festgelegten Wochenarbeitszeitbetrachtung ein Zuschlag in der Höhe von 44,- Euro pro Stunde.

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