Außer dem Monatsbezug gebührt der oder dem Bediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Monatsbezuges, die ihr oder ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht die oder der Bedienstete während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsgehalts (zB wegen Karenzurlaub, wegen Beschäftigung nicht im vollen Beschäftigungsausmaß), so gebührt ihr oder ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
Rückverweise
Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 136d Leitungszulage für bestimmte Gesundheitsberufe
…Stellvertretungen € 150,00 (3) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsbezug zu bemessen sind, ist die Leitungszulage nur für die Sonderzahlung (§ 80) und die Bezugsfortzahlung bei Dienstverhinderung (§ 88) zu berücksichtigen. (4) Bei der Ermittlung der Grundvergütung für die Bemessung einer Überstundenvergütung (§ 92), einer…
§ 136b Marktzulage für bestimmte Gesundheitsberufe
…14 € 300,00 (3) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsbezug zu bemessen sind, ist die Marktzulage nur für die Sonderzahlung (§ 80) und die Bezugsfortzahlung bei Dienstverhinderung (§ 88) zu berücksichtigen. (4) Bei der Ermittlung der Grundvergütung für die Bemessung einer Überstundenvergütung (§ 92), einer…
§ 136a Marktzulage für Ärztinnen und Ärzte
…25 € 3.000 (3) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsbezug zu bemessen sind, ist die Marktzulage nur für die Sonderzahlung (§ 80) und die Bezugsfortzahlung bei Dienstverhinderung (§ 88) zu berücksichtigen. (4) Bei der Ermittlung der Grundvergütung für die Bemessung einer Überstundenvergütung (§ 92), einer…
§ 136c Erfahrungszulage für bestimmte Pflegeassistenzberufe
…der Verweildauer folgenden Monatsersten. (3) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsbezug zu bemessen sind, ist diese Zulage nur für die Sonderzahlung (§ 80) und die Bezugsfortzahlung bei Dienstverhinderung (§ 88) zu berücksichtigen. (4) Bei der Ermittlung der Grundvergütung für die Bemessung einer Überstundenvergütung (§ 92), einer…