Bgld. LBedG 2020
Gliederung
(1) Der oder dem Bediensteten, die oder der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Arbeitsstunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaft und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 92 und 93 eine Journaldienstvergütung.
(2) Die Höhe der Journaldienstvergütung ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.
(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die oder der Bedienstete im Kalendermonat nicht öfter als zweimal zu einem Journaldienst herangezogen wird; in diesem Fall sind die Journaldienststunden im Kalenderquartal gemäß § 46 Abs. 2, in dem diese geleistet wurden, durch Freizeit auszugleichen.
§ 95 Bgld. LBedG 2020 · Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 95 § 95
…bei Bedarf auf der Stelle ihre oder seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hierfür an Stelle der Vergütungen gemäß §§ 92 bis 94 eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist. (2) Der oder dem Bediensteten, die oder der sich außerhalb der…
§ 91 § 91
…Sachleistungen ( § 102 ) gebühren den Bediensteten folgende Vergütungen: 1. Überstundenvergütung ( § 92 ), 2. Sonn- und Feiertagsvergütung ( § 93 ), 3. Journaldienstvergütung ( § 94 ), 4. Bereitschaftsentschädigung ( § 95 ), 5. Kostenersatz ( § 96 ), 6. Ersatz des Mehraufwandes für Dienstreisen und auswärtige Dienstleistungen ( § 97 ), 7. Ersatz des…
§ 127 § 127
…oder dessen Lehrverpflichtung nach § 122 in Verbindung mit §§ 48 bis 53 herabgesetzt worden ist oder die oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nimmt, sind die Abs. 1 bis 7 mit der Abweichung anzuwenden, dass die herabgesetzte Lehrverpflichtung der Vertragslehrerin oder des Vertragslehrers als wöchentliche…
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