(1) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieses Abschnittes liegt vor, wenn die oder der Bedienstete vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung der Bediensteten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung oder Verkürzung des Zeitraums, in dem nach Abs. 2 eine neuerliche Dienstzuteilung zulässig ist, ist ohne Zustimmung der oder des Bediensteten nur zulässig, wenn
1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
2. sie zum Zweck einer Ausbildung erfolgt.
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung der oder des Bediensteten und auf ihr oder sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(5) In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, Bedienstete nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine Dienstzuteilung ohne die Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 zulässig.
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