§ 123 Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
§ 123 Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit — Bgld. LBedG 2020
Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 6 Abs. 3), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (Schuljahr, Semester, Trimester und dergleichen) abgestellt ist.