LandesrechtBurgenlandLandesesetzeBurgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020§ 123

§ 123Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit

In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date

Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 6 Abs. 3), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (Schuljahr, Semester, Trimester und dergleichen) abgestellt ist.

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