(1) Das Verwaltungspraktikum endet
1. durch Tod,
2. durch einverständliche Lösung,
3. durch vorzeitige Auflösung,
4. durch Zeitablauf,
5. durch schriftliche Erklärung der Verwaltungspraktikantin oder des Verwaltungspraktikanten,
6. durch schriftliche Erklärung der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle aus einen der in § 107 Abs. 2 Z 1 bis 3, 5 und 6 genannten Gründen oder
7. während der Probezeit (§ 6 Abs. 2 Z 6 in Verbindung mit Abs. 3) jederzeit durch Erklärung der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle oder der Verwaltungspraktikantin oder des Verwaltungspraktikanten.
(2) Eine schriftliche Erklärung gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig. Die Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums bekannt zu geben.
Rückverweise
Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 117 Beendigung des Verwaltungspraktikums
(1) Das Verwaltungspraktikum endet 1. durch Tod, 2. durch einverständliche Lösung, 3. durch vorzeitige Auflösung, 4. durch Zeitablauf, 5. durch schriftliche Erklärung der Verwaltungspraktikantin oder des Verwaltungspraktikanten, 6. durch schriftliche Erklärung der Leiterin oder des Leiters der Dien…