(1) Auf Bedienstete gemäß § 2 Abs. 1, die gemäß § 1 Bgld. PG-K der Burgenländischen Krankenanstalten-Gesellschaft m.b.H. (KRAGES) zur Dienstleistung zugewiesen und bei der KRAGES gemäß § 1 des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes-KA-AZG, BGBl. I Nr. 8/1997, als Angehörige von Gesundheitsberufen oder in Krankenanstalten im Rahmen eines Wechsel- oder Schichtdienstes tätig sind, sind soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden:
1. der 1. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen) mit Ausnahme von § 12 (Personalverzeichnis);
2. der 2. Abschnitt (Dienstpflichten) mit der Maßgabe, dass § 22 (Nebentätigkeit, Nebenbeschäftigung) mit der Ergänzung gemäß § 133 gilt;
3. der 3. Abschnitt (Verwendung) mit Ausnahme von § 33 (Telearbeit);
4. vom 4. Abschnitt (Arbeitszeit) § 48 (Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit aus beliebigem Anlass), § 49 (Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zur Betreuung eines Kindes), § 50 (Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit), § 51 (Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit), § 52 (Pflegeteilzeit) und § 53 (Wiedereingliederungsteilzeit);
5. der 5. Abschnitt (Allgemeine Rechte der Bediensteten), der 6. Abschnitt (Recht auf Erholungsurlaub), der 7. Abschnitt (Dienstfreistellungen), der 8. Abschnitt (Sonstige Urlaube) und der 9. Abschnitt (Recht auf Besoldung);
6. der 10. Abschnitt (Sonstige Vergütungen und Leistungen) mit Ausnahme von § 92 (Überstundenvergütung), § 93 (Sonn- und Feiertagsvergütung) und § 100a (Nachtdienstvergütung) und
7. der 11. Abschnitt (Ende des Dienstverhältnisses) und der 16. bis 18. Abschnitt.
(2) § 48 Abs. 3 erster Satz gilt mit der Abweichung, dass die Herabsetzung der Wochendienstzeit nicht auf die Dauer eines Jahres oder Vielfachen eines Jahres, sondern auf beliebige Dauer, mindestens jedoch auf Dauer von drei Monaten vereinbart werden kann.
(3) § 95 Abs. 3 gilt mit der Ergänzung, dass im Rahmen einer Betriebsvereinbarung die Entschädigung für die Rufbereitschaft in der Form von pauschalen Stundensätzen für Verwendungsgruppen festgelegt werden können.
(4) Für Lehrerinnen und Lehrer an der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege können mittels Betriebsvereinbarung abweichende Regelungen über den Verbrauch des Erholungsurlaubes vereinbart werden, soweit dies aufgrund der Besonderheiten des Schulbetriebes erforderlich ist.
Rückverweise
Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 134 Anwendung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG)
…Auf Bedienstete gemäß § 132 sind anstelle von § 37 (Begriffsbestimmungen), § 38 (Dienstplan), § 39 (Höchstgrenze der Arbeitszeit), § 40 (Ruhepausen), § 41 (Tägliche…
§ 135 Zeitliche Mehrdienstleistungen, Sonn- und Feiertagszulage, Nachtdienstpauschale
…1) Bei Bediensteten gemäß § 132 ist das Vorliegen von zeitlichen Mehrdienstleistungen für jedes Kalenderquartal gesondert zu beurteilen. Die Sollarbeitszeit jedes Quartals errechnet sich aus den Arbeitstagen des Kalenderquartals. Zeitliche Mehrdienstleistungen…