(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Personen, die im Land ein Verwaltungspraktikum gemäß § 115 absolvieren.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind nicht anzuwenden
1. auf Personen, die im Rahmen von Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, der Sozialversicherungsträger sowie der gesetzlichen beruflichen Vertretungen ein Praktikum im Landesdienst absolvieren, und
2. auf Volontärinnen und Volontäre.
Rückverweise
Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 6 Dienstvertrag
…Bedienstete aufgenommen wird und welchem Schema, welcher Berufsfamilie, Modellfunktion und Modellstelle der Arbeitsplatz der oder des Bediensteten zugewiesen ist oder in den §§ 114 bis 120 genannten Fällen die Verwendung, 8. Ausmaß der Wochendienstzeit (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung), 9. Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes, 10. das bei einer Kündigung des Dienstverhältnisses…