(1) Das Monatsgehalt wird durch das Gehaltsschema, innerhalb dessen durch das Gehaltsband der Modellstelle, der gemäß § 28 der Arbeitsplatz der oder des Bediensteten zugeordnet ist, und innerhalb des Gehaltsbandes durch die Gehaltsstufe bestimmt. Die Monatsgehälter der Gehaltsbänder der Gehaltsschemata B1 und B2 sind in der Anlage 2 festgelegt.
(2) Das Monatsgehalt der oder des Bediensteten beginnt jeweils in der ersten Gehaltsstufe des Gehaltsbandes der Modellstelle, der ihr oder sein Arbeitsplatz zugeordnet ist. Die Abgeltung des Erfahrungsanstieges erfolgt dadurch, dass die oder der Bedienstete in die nächsthöhere Gehaltsstufe des Gehaltsbandes vorrückt, wenn sie oder er die für das Erreichen der vorgesehenen Dauer in der aktuellen Gehaltsstufe (Verweildauer) vollendet hat. Die Vorrückung wird mit dem der Vollendung der Verweildauer folgenden Monatsersten wirksam.
(3) Die Verweildauer gemäß Abs. 2 beträgt in den Gehaltsstufen 1 bis 5 jeweils zwei Jahre, in den Gehaltsstufen 6 und 7 jeweils drei Jahre, in der Gehaltsstufe 8 vier Jahre und in den Gehaltsstufen 9 bis 10 jeweils fünf Jahre.
(4) Zeiten einer einschlägigen Berufstätigkeit sind für den Erfahrungsanstieg im tatsächlichen Ausmaß anrechenbar. Eine Berufstätigkeit ist einschlägig, wenn durch sie fachliche Kenntnisse und Erfahrungen erworben wurden, wodurch bereits mit Aufnahme der Tätigkeit des betreffenden Arbeitsplatzes eine fachlich höhere Qualität des Arbeitserfolges zu erwarten ist, als ohne diese zusätzlichen Zeiten der Vortätigkeit.
(5) Die oder der Bedienstete ist im Zusammenhang mit der Aufnahme bzw. der Zuweisung eines Arbeitsplatzes der ersten Modellstelle nachweislich über die Möglichkeit der Berücksichtigung einer einschlägigen Berufstätigkeit bei der Anrechnung für den Erfahrungsanstieg gemäß Abs. 4 zu belehren. Teilt die oder der Bedienstete innerhalb von drei Monaten nach dieser Belehrung eine einschlägige Berufstätigkeit nicht mit, ist eine spätere Berücksichtigung unzulässig. Die oder der Bedienstete hat die einschlägige Berufstätigkeit und deren Zeiten (zB durch Dienstzeugnisse und Arbeitsplatzbeschreibungen) innerhalb eines Jahres nach der Belehrung nachzuweisen. Gelingt der Nachweis innerhalb dieser Frist nicht, ist eine Berücksichtigung unzulässig.
(6) Soweit es zur Gewinnung einer besonders qualifizierten und erfahrenen Person (zB bei Vorliegen von Zusatzausbildungen oder -qualifikationen, die für die Aufgabenerfüllung besonders wertvoll sind) in Mangelberufen für eine bestimmte Modellstelle notwendig ist, kann die oder der Betreffende anlässlich der Aufnahme in das Dienstverhältnis in einer höheren Gehaltstufe des Gehaltsbandes der Modellstelle, der ihr oder sein Arbeitsplatz zugeordnet ist, eingereiht werden, als jene Gehaltsstufe, die sich bei Anwendung von Abs. 2 bis 4 ergibt.
(7) Wird im Zuge einer Verwendungsänderung der oder dem Bediensteten ein gleichwertiger Arbeitsplatz (Umreihung) zugewiesen, ist die oder der Bedienstete in jene Gehaltsstufe des Gehaltsbandes der neuen Modellstelle einzustufen, die betragsmäßig der zu diesem Zeitpunkt gebührenden Gehaltstufe der bisherigen Verwendung entspricht oder, wenn betragsmäßig eine entsprechende Gehaltsstufe nicht besteht, im geringsten Ausmaß überschreitet. Eine Einstufung kann jedoch maximal in die letzte Gehaltsstufe des Gehaltsbandes der neuen Modellstelle erfolgen.
(8) Im Falle einer Höherreihung (Verwendungsänderung durch Zuweisung eines höherwertigen Arbeitsplatzes) ist die oder der Bedienstete in jene Gehaltsstufe des Gehaltsbandes der neuen Modellstelle einzustufen, die betragsmäßig in den Gehaltsbändern 1 bis 5 um 1,5%, ab den Gehaltsbändern 6 um 3% und bei Zuordnung eines Arbeitsplatzes der Berufsfamilie „Führung“ oder der Berufsfamilie „Führung-Gesundheit“ im Gehaltsschema B1 sowie bei der Zuordnung eines Arbeitsplatzes der Berufsfamilie „Ärztinnen bzw. Ärzte“ in die Modellfunktionen „Erste Führungsebene Ärztinnen bzw. Ärzte“ und „Ärztliche Leitung“, bei der Berufsfamilie „Pflege“ in die Modellfunktion „Mittleres und Basales Pflegemanagement“ und bei der Berufsfamilie „Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen“ in die Modellfunktion „Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen“ im Gehaltsschema B2 um 5%, über der zu diesem Zeitpunkt gebührenden Gehaltstufe der bisherigen Verwendung entspricht, oder, wenn betragsmäßig eine entsprechende Gehaltsstufe nicht besteht, im geringsten Ausmaß diese Prozentsätze überschreitet. Eine Einstufung kann jedoch maximal in die letzte Gehaltsstufe des Gehaltsbandes der neuen Modellstelle erfolgen.
(9) Im Falle einer Rückreihung (Verwendungsänderung durch Zuweisung eines niederwertigen Arbeitsplatzes) erhält die oder der Bedienstete im Gehaltsband der neuen Modellstelle
1. jene Gehaltstufe, die sich ergibt, wenn die am Tag vor der Rückreihung maßgebende Arbeitszeit und eine einschlägige Berufstätigkeit gemäß Abs. 5 im neuen Gehaltsband berücksichtigt wird, und
2. bei Rückreihung in ein Gehaltsband einer Modellstelle, in die sie oder er bereits früher eingereiht war, abweichend von Z 1, jene Gehaltsstufe, die sich ergibt, wenn die seither erfolgte(n) Verwendungsänderung(en) unterblieben wäre(n) und
3. bei Rückreihung nach zumindest einer Höherreihung in ein Gehaltsband einer Modellstelle, in die sie oder er bisher noch nicht eingereiht war, abweichend von Z 1 und 2 jene Gehaltsstufe, die sich ergibt, wenn die letzte Höherreihung sowie allfällige seither erfolgte Verwendungsänderungen unterblieben wären und sie oder er stattdessen aus dem sich daraus ergebenden Gehaltsband direkt in das neue Gehaltsband eingereiht worden wäre.
(10) Bei der Vergleichsrechnung gemäß Abs. 7 und 8 sind Basis die betreffenden Gehälter ohne die allenfalls enthaltene Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen und die Erschwernisabgeltung. Bei der Umreihung (Abs. 7) gelten Zeiten der Verweildauer in der bisherigen Gehaltsstufe als Zeiten der Verweildauer in der übergeleiteten Gehaltsstufe.
(11) Unter Monatsbezug ist das Monatsgehalt zuzüglich der Kinderzulage und Ergänzungszulage zu verstehen.
Rückverweise
Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 79 Monatsgehalt, Erfahrungsanstieg, Monatsbezug
(1) Das Monatsgehalt wird durch das Gehaltsschema, innerhalb dessen durch das Gehaltsband der Modellstelle, der gemäß § 28 der Arbeitsplatz der oder des Bediensteten zugeordnet ist, und innerhalb des Gehaltsbandes durch die Gehaltsstufe bestimmt. Die Monatsgehälter der Gehaltsbänder der Gehaltsschem…
§ 136 Erschwernisvergütung für bestimmte Tätigkeiten der Gesundheitsberufe
…Vollzeitbeschäftigungsverhältnisses, die sich im selben Prozentsatz wie der Referenzbetrag gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 erhöht. Dieser Betrag ist im Hinblick auf § 79 im Gehalt der Gehaltsbänder der Berufsfamilien gemäß Abs. 1 enthalten. (3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 68 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes…
§ 83 Ergänzungszulage bei Rückreihung
…1) Ist bei einer Rückreihung (§ 31 Abs. 2 iVm Abs. 5) das Monatsgehalt (§ 79 Abs. 9) um mehr als 10% gemindert, gebührt eine Ergänzungszulage, wenn die Rückreihung 1. im Zusammenhang mit einer Organisationsänderung oder 2. auf Grund gesundheitlicher…
§ 124 Einreihung in das Gehaltsschema
…1 liegt vor, wenn die vertretene Person 1. zur Gänze abwesend oder deren Lehrverpflichtung herabgesetzt oder ermäßigt ist oder diese Person eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG ausübt oder 2. einen Teil oder alle der ursprünglich für sie in Betracht gekommenen Stunden nicht unterrichtet, weil sie ihrerseits eine Vertretung nach Z…